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S 2024 129

ALV-Anspruchsberechtigung

Zg Verwaltungsgericht · · Deutsch ZG
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 129

A.

A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022

bis zum 31. Juli 2023 als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache beim B.________ an-

gestellt (AWA pag. 669). Am 31. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 712) und bean-

tragte am 11. August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (AWA

pag. 708–711). Am 9. Juni 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Kostenübernahme

eines Deutschkurses Niveau C1–C2 beim C.________ in D.________ (AWA pag. 370).

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das RAV das Gesuch ab (AWA pag. 366 f.). Dage-

gen erhob die Versicherte mit E-Mail vom 9. September 2024 Einsprache (AWA pag. 259).

Mit Schreiben vom 18. September 2024 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

die Versicherte auf, die Einsprache bis zum 4. Oktober 2024 unterschrieben einzureichen.

Des Weiteren werde davon ausgegangen, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Ein-

sprache vom 9. September 2024 nicht eingehalten worden sei. Die Versicherte werde

deshalb ersucht, ebenfalls bis zum 4. Oktober 2024 eine Stellungnahme (mit Nachweis)

einzureichen, weshalb sie die Einsprache nicht bis zum 27. August 2024 der Behörde ein-

gereicht bzw. der Post übergeben habe (AWA pag. 256–258). Am 28. bzw. 30. September

2024 liess sich die Versicherte vernehmen (AWA pag. 202–205). Mit Schreiben vom

1. Oktober 2024 hielt das AWA fest, dass die Versicherte ihr E-Mail vom 30. September

2024 (mit unterschriftlich bestätigter Einsprache) u.a. dem Rechtsdienst des AWA zuge-

stellt habe. Insofern gehe das AWA davon aus, dass diese Eingabe – wie mit Schreiben

vom 18. September 2024 verlangt – als unterschriftliche Bestätigung der Einsprache vom

9. September 2024 gegen die Verfügungen vom 25. Juni und vom 29. August 2024 zu

qualifizieren sei (AWA pag. 200 f.). Mit Entscheid vom 6. November 2024 trat das AWA

auf die Einsprache vom 9. September 2024 nicht ein (AWA pag. 129–131).

B.

Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantrag-

te sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei auf ihre Einsprache

einzutreten und es sei das Gesuch um Kostenübernahme des Deutschkurses C1–C2 er-

neut zu prüfen (act. 1).

C.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 die

Abweisung der Beschwerde (act. 3).

E. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be- griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn

E. 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein- sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Mo- naten bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Ein- sprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

E. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Das Bundesgericht wendet bei der Beurteilung der Verschuldensfrage einen strengen Massstab an. Die Wiederherstel- lung wird nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt; mithin darf auch keine leichte Fahrlässigkeit vorliegen (BGer 9C_94/2021 vom

22. Februar 2021 und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Infrage kommen objekti- ve Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Mi- litärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln ge- hindert worden ist. In Betracht fallen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Ein auf

E. 2.4 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 3.

E. 3 Urteil S 2024 129 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2024 wurde am 6. De- zember 2024 beim Verwaltungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Zudem ist die Beschwerdeführe- rin als vom Nichteintretensentscheid Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache trotz entsprechender Aufforderung nicht unterzeich- net habe. Auch der Aufforderung zu begründen, weshalb sie die 30-tägige Einsprachefrist nicht habe einhalten können, sei sie nicht nachgekommen. Auf die Einsprache könne da- her nicht eingetreten werden (AWA pag. 130).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gegen die Ver- fügung vom 25. Juni 2024 betreffend Kursbesuch am 9. September 2024 Einsprache er- hoben habe. Obwohl sie am 28. September 2024 eine unterzeichnete Stellungnahme ein- gereicht habe, sei der Beschwerdegegner nicht auf ihre Einsprache eingetreten. Die Tat- sache, dass sie rechtzeitig Einsprache erhoben habe, zeige ihr Bemühen, ihre Rechte wahrzunehmen. Der formelle Fehler, dass die Unterschrift zunächst gefehlt habe, hätte bei sachgerechter Kommunikation leicht korrigiert werden können. Im Weiteren würden wich- tige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen. Gemäss Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die versicherte Person unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln. Im vorliegenden Fall habe die unzureichende Kommu- nikation seitens des Beschwerdegegners dazu geführt, dass die Frist nicht eingehalten worden sei. Zudem seien auch die Anforderungen an die Einsprache nicht klar und nach- vollziehbar dargelegt worden. Die Verweigerung der inhaltlichen Prüfung des Kursgesu- ches verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Als ausgebildete Lehrerin mit interna- tionaler Erfahrung benötige sie den Deutschkurs C1–C2, damit ihre Diplome in der

E. 4 Urteil S 2024 129 die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt ange- fochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, un- geachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu ent- scheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegeh- ren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintre- tens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den ma- teriellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b; 116 V 265 E. 2a).

E. 4.1 Die Verfügung des RAV vom 25. Juni 2024 betreffend Kursbesuch wurde aus- weislich der Akten per A-Post bzw. nicht eingeschrieben verschickt (AWA pag. 366). Ein postalischer Zustellnachweis existiert demnach nicht. Dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung nach deren Erstellung zugestellt wurde, wird von dieser indes nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde zwar zunächst – ohne Be- gründung – erklärt, dass ihre Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. In der Folge hat sie aber eingeräumt, dass die Frist wegen der unzureichenden Kommunikation des Beschwerde- gegners nicht eingehalten worden sei. In diesem Zusammenhang berief sie sich auf Art. 41 ATSG, dessen Inhalt die Fristwiederherstellung bildet. Unter diesen Umständen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die per A- Post versandte Verfügung vom 25. Juni 2024 gleichentags verschickt und der Beschwer- deführerin am 26. Juni 2024 zugestellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am 27. Juni 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom

15. Juli bis und mit dem 15. August 2024 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) am 27. August 2024. Die von der Beschwerdeführerin am 9. September 2024 per E-Mail erhobene Einsprache erfolgte deshalb verspätet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die unzurei- chende Kommunikation des Beschwerdegegners dazu geführt habe, dass die Frist nicht eingehalten worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn in der Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dagegen in- nert 30 Tagen nach Erhalt schriftlich Einsprache erhoben werden kann (AWA pag. 367). Inwiefern die Anforderungen an die Einsprache nicht klar und nachvollziehbar dargelegt worden sein sollen, erschliesst sich sodann nicht. Ein Fristwiederherstellungsgrund – zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an eine schwere Krankheit oder dergleichen (vgl. E. 2.3) –, welche die Beschwerdeführerin an der Wahrung der Frist gehindert hätte, ist schliesslich nicht ausgewiesen.

E. 4.2 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Einsprache vom 9. September 2024 von der Beschwerdeführerin innert der mit Schreiben vom 18. September 2024 an- gesetzten Nachfrist unterzeichnet eingereicht wurde oder nicht. Da die Einsprache ver- spätet erhoben wurde, hat sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid im Übrigen zu Recht nicht mit den materiellen Voraussetzungen für die Kostenübernahme ei-

E. 5 Aufl. 2024, Art. 41 N 10).

E. 6 Urteil S 2024 129 Schweiz anerkannt würden. Der Kurs würde ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessern und stelle eine angemessene Massnahme dar, die sowohl ihren beruflichen Zielen als auch den Interessen des RAV entspreche (act. 1). 4.

E. 7 Urteil S 2024 129 nes Deutschkurses C1–C2 auseinandergesetzt. Das Vorliegen einer Verletzung des recht- lichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist zu verneinen. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 8 Urteil S 2024 129 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 19. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 19. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Kursgesuch, Nichteintreten) S 2024 129

2 Urteil S 2024 129 A. A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2023 als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache beim B.________ an- gestellt (AWA pag. 669). Am 31. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 712) und bean- tragte am 11. August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 708–711). Am 9. Juni 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Kostenübernahme eines Deutschkurses Niveau C1–C2 beim C.________ in D.________ (AWA pag. 370). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das RAV das Gesuch ab (AWA pag. 366 f.). Dage- gen erhob die Versicherte mit E-Mail vom 9. September 2024 Einsprache (AWA pag. 259). Mit Schreiben vom 18. September 2024 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte auf, die Einsprache bis zum 4. Oktober 2024 unterschrieben einzureichen. Des Weiteren werde davon ausgegangen, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Ein- sprache vom 9. September 2024 nicht eingehalten worden sei. Die Versicherte werde deshalb ersucht, ebenfalls bis zum 4. Oktober 2024 eine Stellungnahme (mit Nachweis) einzureichen, weshalb sie die Einsprache nicht bis zum 27. August 2024 der Behörde ein- gereicht bzw. der Post übergeben habe (AWA pag. 256–258). Am 28. bzw. 30. September 2024 liess sich die Versicherte vernehmen (AWA pag. 202–205). Mit Schreiben vom

1. Oktober 2024 hielt das AWA fest, dass die Versicherte ihr E-Mail vom 30. September 2024 (mit unterschriftlich bestätigter Einsprache) u.a. dem Rechtsdienst des AWA zuge- stellt habe. Insofern gehe das AWA davon aus, dass diese Eingabe – wie mit Schreiben vom 18. September 2024 verlangt – als unterschriftliche Bestätigung der Einsprache vom

9. September 2024 gegen die Verfügungen vom 25. Juni und vom 29. August 2024 zu qualifizieren sei (AWA pag. 200 f.). Mit Entscheid vom 6. November 2024 trat das AWA auf die Einsprache vom 9. September 2024 nicht ein (AWA pag. 129–131). B. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantrag- te sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei auf ihre Einsprache einzutreten und es sei das Gesuch um Kostenübernahme des Deutschkurses C1–C2 er- neut zu prüfen (act. 1). C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

3 Urteil S 2024 129 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2024 wurde am 6. De- zember 2024 beim Verwaltungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Zudem ist die Beschwerdeführe- rin als vom Nichteintretensentscheid Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be- griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn

4 Urteil S 2024 129 die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt ange- fochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, un- geachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu ent- scheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegeh- ren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintre- tens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den ma- teriellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b; 116 V 265 E. 2a). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein- sprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Mo- naten bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Ein- sprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Das Bundesgericht wendet bei der Beurteilung der Verschuldensfrage einen strengen Massstab an. Die Wiederherstel- lung wird nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt; mithin darf auch keine leichte Fahrlässigkeit vorliegen (BGer 9C_94/2021 vom

22. Februar 2021 und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Infrage kommen objekti- ve Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Mi- litärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln ge- hindert worden ist. In Betracht fallen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Ein auf

5 Urteil S 2024 129 Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2; 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.1; Philipp Geertsen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG,

5. Aufl. 2024, Art. 41 N 10). 2.4 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache trotz entsprechender Aufforderung nicht unterzeich- net habe. Auch der Aufforderung zu begründen, weshalb sie die 30-tägige Einsprachefrist nicht habe einhalten können, sei sie nicht nachgekommen. Auf die Einsprache könne da- her nicht eingetreten werden (AWA pag. 130). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gegen die Ver- fügung vom 25. Juni 2024 betreffend Kursbesuch am 9. September 2024 Einsprache er- hoben habe. Obwohl sie am 28. September 2024 eine unterzeichnete Stellungnahme ein- gereicht habe, sei der Beschwerdegegner nicht auf ihre Einsprache eingetreten. Die Tat- sache, dass sie rechtzeitig Einsprache erhoben habe, zeige ihr Bemühen, ihre Rechte wahrzunehmen. Der formelle Fehler, dass die Unterschrift zunächst gefehlt habe, hätte bei sachgerechter Kommunikation leicht korrigiert werden können. Im Weiteren würden wich- tige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen. Gemäss Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die versicherte Person unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln. Im vorliegenden Fall habe die unzureichende Kommu- nikation seitens des Beschwerdegegners dazu geführt, dass die Frist nicht eingehalten worden sei. Zudem seien auch die Anforderungen an die Einsprache nicht klar und nach- vollziehbar dargelegt worden. Die Verweigerung der inhaltlichen Prüfung des Kursgesu- ches verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Als ausgebildete Lehrerin mit interna- tionaler Erfahrung benötige sie den Deutschkurs C1–C2, damit ihre Diplome in der

6 Urteil S 2024 129 Schweiz anerkannt würden. Der Kurs würde ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessern und stelle eine angemessene Massnahme dar, die sowohl ihren beruflichen Zielen als auch den Interessen des RAV entspreche (act. 1). 4. 4.1 Die Verfügung des RAV vom 25. Juni 2024 betreffend Kursbesuch wurde aus- weislich der Akten per A-Post bzw. nicht eingeschrieben verschickt (AWA pag. 366). Ein postalischer Zustellnachweis existiert demnach nicht. Dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung nach deren Erstellung zugestellt wurde, wird von dieser indes nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde zwar zunächst – ohne Be- gründung – erklärt, dass ihre Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. In der Folge hat sie aber eingeräumt, dass die Frist wegen der unzureichenden Kommunikation des Beschwerde- gegners nicht eingehalten worden sei. In diesem Zusammenhang berief sie sich auf Art. 41 ATSG, dessen Inhalt die Fristwiederherstellung bildet. Unter diesen Umständen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die per A- Post versandte Verfügung vom 25. Juni 2024 gleichentags verschickt und der Beschwer- deführerin am 26. Juni 2024 zugestellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am 27. Juni 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom

15. Juli bis und mit dem 15. August 2024 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) am 27. August 2024. Die von der Beschwerdeführerin am 9. September 2024 per E-Mail erhobene Einsprache erfolgte deshalb verspätet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die unzurei- chende Kommunikation des Beschwerdegegners dazu geführt habe, dass die Frist nicht eingehalten worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn in der Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dagegen in- nert 30 Tagen nach Erhalt schriftlich Einsprache erhoben werden kann (AWA pag. 367). Inwiefern die Anforderungen an die Einsprache nicht klar und nachvollziehbar dargelegt worden sein sollen, erschliesst sich sodann nicht. Ein Fristwiederherstellungsgrund – zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an eine schwere Krankheit oder dergleichen (vgl. E. 2.3) –, welche die Beschwerdeführerin an der Wahrung der Frist gehindert hätte, ist schliesslich nicht ausgewiesen. 4.2 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Einsprache vom 9. September 2024 von der Beschwerdeführerin innert der mit Schreiben vom 18. September 2024 an- gesetzten Nachfrist unterzeichnet eingereicht wurde oder nicht. Da die Einsprache ver- spätet erhoben wurde, hat sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid im Übrigen zu Recht nicht mit den materiellen Voraussetzungen für die Kostenübernahme ei-

7 Urteil S 2024 129 nes Deutschkurses C1–C2 auseinandergesetzt. Das Vorliegen einer Verletzung des recht- lichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist zu verneinen. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

8 Urteil S 2024 129 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 19. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am